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Pflegebedürftigkeit, Leistungen nach dem SGB XIV (früher Pflegezulage nach § 35 BVG)

Ein Beschädigter, der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bezog, erhielt eine Pflegezulage zur Rente, wenn er infolge der Schädigung so hilflos war , dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedurfte. Dabei war es unerheblich, ob die Hilfe von Ehegatten bzw. Angehörigen oder von professionellen Pflegediensten geleistet wurde. Die Leistung war als Pauschale ausgestaltet und nach Stufen eingeteilt, die sich aus dem Umfang der Pflegebedürftigkeit ergaben. Zudem konnte nach § 35 Abs. 2 BVG in den Fällen, in denen die Hilfeleistung von Dritten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags geleistet wurde, die Pflegezulage um den Mehrbetrag dieser Lohnkosten erhöht werden. Mit dem Inkrafttreten des SGB XIV ist das soziale Leistungsrecht in diesem Gesetz komprimiert worden, und das BVG ist mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten. Die Sozialen Entschädigungsleistungen sind [...]
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