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Abweichend vom Haftpflichtschaden, bei dem die Kosten eines zur Schadenfeststellung hinzugezogenen Sachverständigen als adäquate Schadenfolge zu ersetzen sind, gehören diese beim Kaskoschaden nicht zur Ersatzleistung; nach der ausdrücklichen Regelung des § 85 Abs. 2 VVG (vgl. auch A.2.5.3 AKB 2015) sind sie vielmehr hiervon ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es der Kaskoversicherer dem Versicherungsnehmer überlassen hat, den Sachverständigen zu beauftragen; dann muss er auch die Kosten ersetzen (BGH, Urt. v. 05.11.1997 – IV ZR 1/97, NZV 1998, 111); anders insoweit aber das LG Karlsruhe (Urt. v. 14.07.1995 – 9 S 21/95, DAR 1995, 488), das die Sachverständigenkosten als Kosten der Wiederherstellung angesehen hat und Erstattung bejaht hat. Der Versicherer hat als Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag allerdings die Pflicht zur ordnungsgemäßen Antragsprüfung. Ist ein beschädigtes Fahrzeug nach einem Unfall noch vorhanden, und kann es durch den [...]
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