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Umsatzsteuer wird nur dann erstattet, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. A.2.5.4 AKB 2015 sieht vor, dass der Versicherer Umsatzsteuer nur zu ersetzen hat, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist bzw. der Versicherungsnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. In unterschiedlichen Ausformulierungen findet sich eine entsprechende Klausel in sämtlichen Versicherungsbedingungen. Die Klausel ist wirksam, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot und benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen (BGH, Beschl. v. 04.11.2009 – IV ZR 35/09, VersR 2010, 208). Wenn die Erstattung der Mehrwertsteuer wirksam ausgeschlossen ist, führt der Anfall von Umsatzsteuer für ein vor dem Schadensfall erworbenes Ersatzfahrzeug nicht zu einer Erstattungspflicht der Kfz-Kaskoversicherung (AG Aachen, Urt. v. 23.05.2013 – 104 C 7/13, DAR 2013, 584). Hat der Leasingnehmer für das geleaste Fahrzeug eine Kfz-Vollkaskoversicherung abgeschlossen, kommt es im Fall [...]
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