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Zur Ersatzpflicht der Abschleppkosten ist zwischen dem Reparaturfall und dem Totalschaden zu unterscheiden. Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt, wenn nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist (A.2.5.2.2 AKB 2015). Der Totalschaden ist hinsichtlich der Abschleppkosten in A.2.5.2.2 AKB 2015 nicht erfasst. Dennoch regulieren in der Praxis die Versicherer überwiegend auch die Abschleppkosten in diesem Fall. Bei Weigerung können Abschleppkosten ggf. unter dem Gesichtspunkt der Rettungskosten nach § 90 i.V.m. § 83 VVG ersatzpflichtig sein, wenn sich die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur erst in der Werkstatt herausstellt, zu der das Fahrzeug vom Schadensort verbracht worden ist. Abschleppkosten sind auch zu erstatten, sofern sie entstanden sind, um in einer Fachwerkstatt feststellen zu lassen, ob Reparatur oder Totalschaden vorliegt. Die [...]
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