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Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer aus Anlass der Beschädigung für das Fahrzeug macht, können aber, wenn sie in A.2.7 AKB nicht aufgeführt sind, unter dem Gesichtspunkt der Rettungskosten nach § 90 i.V.m. § 83 VVG vom Versicherer zu ersetzen sein. Rettungskosten sind hiernach Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung und Minderung des Schadens macht, wenn er sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Sie sind vom Versicherer unter dieser Voraussetzung dann zu ersetzen, wenn sie erfolglos bleiben. Sind die Aufwendungen durch den Versicherungsnehmer aufgrund des vom Versicherer zustehenden Weisungsrechts gemacht worden, müssen sie auch ersetzt werden, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Außer den bereits erwähnten Abschleppkosten im Totalschadenfall können das beim Unfallschaden u.a. sein Löschkosten, Aufwendungen für die Sicherung des Fahrzeugs vor Schäden durch Auffahren bei Dunkelheit, Kosten für [...]
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