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Die Festsetzung des Streitwerts im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach § 52 GKG. Im aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit werden Empfehlungen ausgesprochen, denen die meisten Verwaltungsgerichte folgen. Einschlägig ist Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013: Danach ist für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400 € anzusetzen. In diesem Fall wird in der Rechtsprechung verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass aus Gründen der Billigkeit ein „Mengenrabatt“ zu gewähren ist. Für die auf die ersten zehn Fahrzeuge folgenden Fahrzeuge, gestaffelt nach Zehnergruppen, ist danach ein Abschlag in Höhe der Hälfte des für die jeweils vorhergehende Zehnergruppe anzusetzenden Betrags zu veranschlagen (OVG Münster, Beschl. v. 10.09.1997 – 25 A 4812/96, NJW 1998, 2305, 2306). Nicht alle Gerichte akzeptieren diesen „Mengenrabatt“. Skurril in diesem Zusammenhang wirkt beispielsweise eine [...]
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