Bei der Fahrtenbuchauflage handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG. Einschlägig sind – soweit im jeweiligen Bundesland noch zulässig – bei Widerspruch § 68 VwGO und anschließend § 42 Abs. 1 VwGO bei einer Anfechtungsklage nach dem erfolglosen Widerspruch. Im Fall der Erledigung der Fahrtenbuchauflage aufgrund Zeitablaufs im Rechtsbehelfsverfahren muss der Rechtsanwalt prüfen, ob ihre rechtliche Beschwer damit vollständig weggefallen ist und ggf. auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden müsste, wobei in den meisten Fahrtenbuchfällen das notwendige Feststellungsinteresse fehlen dürfte, so dass eine Beschränkung auf die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung sinnvoll sein dürfte. Keine Erledigung liegt vor, wenn eine der durch Zeitablauf an sich erledigten Primärmaßnahmen als Grundlage für eine noch ausstehende oder bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahme, die noch gerichtlich angegriffen werden kann, dienen soll [...]