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Gegen die Androhung eines Zwangsmittels sind diejenigen Rechtsbehelfe gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 VwZG bzw. die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften). Rechtsbehelfe hiergegen haben allerdings oft keine aufschiebende Wirkung, da die meisten Länder von der Möglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO Gebrauch gemacht haben. In Betracht kommen daher Widerspruch und Anfechtungsklage sowie einstweiliger Rechtsschutz, wobei der korrekte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an das Verwaltungsgericht lautet, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage anzuordnen, weil hier die gesetzliche Regel ist, dass die aufschiebende Wirkung eines Hauptsacherechtsbehelfs auch ohne behördliche Vollzugsanordnung nicht eintritt. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung zu bedenken, dass strenggenommen das sogenannte Eilrechtsschutzbedürfnis meist [...]
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