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Hier gelten im Verhältnis zum Rechtsschutz gegen die Fahrtenbuchauflage selbst keine Besonderheiten. Die Begleitverfügungen sind zu der Fahrtenbuchauflage akzessorisch und teilen weitgehend deren rechtliches Schicksal, sollten aber zur Klarstellung ausdrücklich in die Hauptsache bzw. den einstweiligen Rechtsschutz mit einbezogen werden. Unterschiede können sich ergeben, wenn beispielsweise die Führungsdauer selbst abgelaufen ist, die Aufbewahrungsfrist aber noch andauert. Dann kann sich erstere Verfügung erledigt haben, während die Letztere noch belastend wirkt, was auch für die Statthaftigkeit des jeweiligen Hauptsacherechtsbehelfs eine Rolle spielen [...]
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