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Die Kostenentscheidung kann auf zweierlei Art angefochten werden: zusammen mit der Hauptsacheentscheidung oder isoliert Im ersten Fall erstreckt sich der Hauptsacherechtsbehelf gegen die Hauptsachentscheidung auch ohne ausdrückliche Klarstellung auf die Kostenentscheidung. Die Kostenentscheidung teilt, ist sie nicht isoliert angefochten, in Bezug auf ihre sofortige Vollziehbarkeit das rechtliche Schicksal der Hauptsacheentscheidung, so dass kein gesonderter Eilrechtsschutzantrag notwendig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2017, § 80 Rdnr. 62 m.w.N.). Anderes gilt im zweiten Fall, nach überwiegender Meinung sind grundsätzlich alle Gebühren und Auslagen, die den Beteiligten wegen der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens auferlegt werden, solche i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Und da es bei isolierter Anfechtung der Kostenentscheidung nicht auf die Hauptsachentscheidung ankommen kann, haben Widerspruch und Anfechtungsklage isoliert gegen die Kostenentscheidung keine [...]
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