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1. Wesentlich können Vorkehrungen des Fahrzeughalters sein, die geeignet sind, die Aufklärung künftiger, mit dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug begangener Verkehrsverstöße zu fördern. Die Fahrtenbuchauflage stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind. 2. Ein in die Ermessensausübung einzustellender Umstand kann darin begründet sein, dass der Fahrzeughalter nach der Verkehrszuwiderhandlung organisatorische Maßnahmen ergriffen hat, die darauf gerichtet und geeignet sind, bei künftigen Verkehrszuwiderhandlungen die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers zu erleichtern. 3. Die bloße Absichtserklärung des Klägers zu künftigem Verhalten ist ersichtlich nicht in gleicher Weise geeignet, die Feststellung des Fahrzeugführers bei [...]
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