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Auch wenn eine Verkehrszuwiderhandlung für sich genommen noch nicht ausreicht, ein Fahrtenbuch anzuordnen, ist eine Behörde nach der Rechtsprechung berechtigt, eine Fahrtenbuchauflage anzudrohen. Von der Androhung selbst geht im Gegensatz zur Anordnung keinerlei Regelungswirkung aus. Sie hat zum Zweck, ihn dazu anzuregen, sorgfältiger zu prüfen und zu überwachen, wem er sein Kraftfahrzeug zur Führung überlässt (OVG Münster, Beschl. v. 28.07.2008 – 9 A 1530/07, VD 2008, 280). Belastend wird das Ganze nur, wenn für die Androhung eine Gebühr festgesetzt wird (vgl. [...]
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