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Die Fahrtenbuchauflage und ihre Begleitverfügungen (mit Ausnahme der Zwangsgeldandrohung) sind nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar, werden aber in der Praxis meist für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung muss schriftlich begründet werden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das Gesetz sieht diese Begründungspflicht vor, damit sich die Behörde über den Ausnahmecharakter der Anordnung des Sofortvollzugs im Unterschied zum Regelfall des Eintritts der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs bewusst wird. Der Rechtsanwalt sollte nicht allzu viel Zeit darauf verwenden, eine möglicherweise knapp gehaltene Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs anzugreifen. Nur wenn die Begründung vollständig fehlt, sind insoweit erfolgversprechende Ansatzpunkte vorhanden. Denn § 31a StVZO gehört zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter das besondere öffentliche [...]
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