Statistisch gesehen nehmen deutlich weniger Fahrerlaubnisinhaber unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teil, als solche, die unter Alkoholeinfluss stehen. Das Gesetz knüpft an den Drogenkonsum jedoch schärfere Folgen, so dass auch diese Fallgruppe nach wie von hoher Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht zwei wichtige Entscheidungen getroffen: Der gleichzeitige Konsum von Cannabis und Alkohol führt nach Nr. 9/2.2 der Anlage 4 zur FeV zur Fahrungeeignetheit, ohne dass ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bestehen muss. Das bedeutet, dass jeder, von dem bekannt wird, dass er auch nur einmal beide Rauschmittel im engen zeitlichen Zusammenhang konsumiert hat, einem Konsumenten harter Drogen gleichgestellt wird und er den Führerschein verliert. Ob diese gesetzliche Regelung auch verhältnismäßig ist, war nach der Entscheidung des BayVGH vom 24.10.2013 (11 B 12.1523) in Frage gestellt. Mit seiner Revisionsentscheidung hat das [...]