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Dieses Verhältnis hat sich durch die Reform nicht geändert. Sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht darauf beschränkt, die Maßnahmen des Punktsystems nach § 4 StVG zu ergreifen, wenn sie Zweifel an der Fahreignung eines Betroffenen hat, die sich aus Verkehrsverstößen ergeben, die mit Punkten bewertet und im Fahreignungsregister einzutragen sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVG). Interessant sind in diesem Zusammenhang die zwei folgenden Gerichtsentscheidungen: a) Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.01.2015, 11 CS 14.2389: Mit Urteil des Amtsgerichts wurde der dortige Antragsteller der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamt-Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Außerdem wurde ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge aller Art auf öffentlichen Straßen zu führen. Der Verurteilung lag ein Vorfall zu Grunde, bei dem der Antragsteller einen [...]
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