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Nach wie vor stellt das nahezu größte Problem das mangelnde Trennungsvermögen zahlreicher Kraftfahrer zwischen dem Konsum von Alkohol einerseits und der Teilnahme am Straßenverkehr andererseits dar. Beantragt jemand die (Neu)Erteilung einer Fahrerlaubnis (oder geht es um die Verlängerung oder die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen), hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Beibringung einer MPU anzuordnen, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis aus einem der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c FeV genannten Gründe durch ein Strafgericht entzogen worden war (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV). In § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c FeV sind Fälle des Alkoholmissbrauchs in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht geregelt, also der Genuss von Alkohol und die (mögliche) anschließende Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Ungeklärt ist, ob § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV jede strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs [...]
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