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Bei der Berechnung der Versicherungsleistung auf Glasschäden ist praktisch stets ein Selbstbehalt von 150 € abzuziehen. Auch insoweit besteht eine Besonderheit für die Glasschadenversicherung. Nach A.2.5.8 AKB 2015 wird in der Teilversicherung nur der Teil des Schadens ersetzt, der die Selbstbeteiligung, die sich i.d.R. auf 150 € beläuft, übersteigt. Anschließend ist zwar bestimmt, dass auch eine Teilversicherung ohne Selbstbeteiligung vereinbart werden kann; dies kommt jedoch in der Praxis selten vor. – Umgekehrt übersteigt der Selbstbehalt den genannten Betrag von 150 € i.E. nicht; selbst wenn bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung ein höherer Selbstbehalt vereinbart wurde, bleibt bei der Abrechnung eines Teilkaskoschadens der 150 € übersteigende Teil des Selbstbehalts außer Ansatz. Teilweise verzichten die Versicherer auf den Abzug der Selbstbeteiligung, wenn ein Glasschaden in einem Partnerbetrieb des Versicherers beseitigt wird. Auch in einem solchen Fall [...]
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