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Zur Berechnung der Ersatzleistung wird zunächst von dem Fall ausgegangen, dass das Fahrzeug reparaturwürdig ist. Für den Fall eines Totalschadens ergeben sich besondere, zusätzliche Streitfragen, die in Teil 14.1.9.6 behandelt werden. Nach A.2.5.2 AKB 2015 sind bei Beschädigung des Fahrzeugs die Kosten der Wiederherstellung bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswerts zu ersetzen. Die Verpflichtung zum Ersatz des Wiederbeschaffungswerts hat für den Bereich der Glasschäden auch insoweit eine Besonderheit, als hier kein Gebrauchtwarenmarkt besteht, so dass der Ersatzanspruch sich auf den Neuwert der Glasteile am Schadentag erstreckt; eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der AKB ist nicht möglich; vor allem muss sich der Versicherungsnehmer nicht mit einer Zeitwertentschädigung abfinden lassen, mit der er im Schadenfall die beschädigten Teile überhaupt nicht wieder beschaffen kann, auf eine solche Wiederbeschaffung aber gerade die AKB ausdrücklich abstellen (OLG München, [...]
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