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Eine – häufig übersehene – Möglichkeit, eine Entschädigung in Fällen zu erlangen, in denen sich dann im Verlauf der Zeit eine überwiegende oder sogar Alleinschuld des Mandanten herausstellt, besteht in der Regulierung des durch Glasbruch eingetretenen Fahrzeugschadens. Selbst wenn der Umfang des Glasschadens und damit die Ersatzleistung gering sein mag, ist es oft so, dass wenigstens dadurch die in einem solchen Fall vom Versicherer nicht zu erstattenden, somit vom Mandanten zu tragenden Anwaltsgebühren kompensiert werden können. Abgesehen davon kann die Ersatzleistung wirtschaftlich durchaus interessant sein; so belief sie sich beispielsweise in einem vom OLG München entschiedenen Fall eines Omnibusschadens auf immerhin 15.000 € bei einem Wiederbeschaffungswert des gesamten Fahrzeugs von nur 39.000 €! – Deswegen sollen auch nachfolgend die Voraussetzungen und der Umfang für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs näher dargelegt werden. Der besondere Aspekt [...]
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