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Autor: Schmid Der Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass ein Ehegatte die Neuregelung der Nutzung des Familienheims verlangt. Nicht ausreichend ist regelmäßig ein bloßes Zahlungsverlangen des ausgezogenen Ehegatten (BGH FamRZ 1986, 434, 435; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1713). Allerdings ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob in einem Zahlungsverlangen nicht auch ein Neuregelungsverlangen zu sehen sein kann (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2002,396). Umgekehrt muss ein Neuregelungsverlangen nicht mit einer Zahlungsaufforderung verbunden werden (OLG Hamm FamRZ 1989, 740). Ein Neuregelungverlangen kann in der Aufforderung des ausgezogenen Ehegatten zum Auszug des anderen Ehegatten zu sehen sein, um einen Verkauf des Hauses zu ermöglichen (OLG Hamm FamRZ 1989, 740, zu der bloßen Anregung des Hausverkaufs OLG Köln FamRZ 1999, 1272). Ausreichend ist in jedem Fall, wenn der Neuregelung verlangende Ehegatte die regelungsbedürftigen Punkte [...]
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