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Autor: Schmid Ein Nutzungsentgelt kann nur verlangt werden, wenn dies unter Billigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt ist, § 745 Abs. 2 BGB. Obergrenze für eine Nutzungsvergütung ist grundsätzlich die ortsübliche Miete (vgl. BGH FamRZ 1994, 822; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1240). Regelmäßig ist bei hälftigem Miteigentum der halbe Mietwert als Nutzungentgelt festzusetzen. Jedoch kann im Einzelfall die zu entrichtende Nutzungsvergütung auch geringer sein oder ganz entfallen. Nach Scheidung ist regelmäßig der volle Mietwert der vormaligen Ehewohnung zur Bemessung des Nutzungsentgelts heranzuziehen. Die Beschränkung auf die ersparte Miete wie während des ersten Jahres des Getrenntlebens ist regelmäßig nicht mehr gerechtfertigt, da eine Versöhnungsaussicht nicht mehr [...]
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