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Autor: Schmid Sofern die Ehegatten aus der Vermietung weiterer, mit dem Familienheim verbundener Wohnungen, die nicht Teil der Ehewohnung (dann Untervermietung) sind, beispielsweise einer Einliegerwohnung oder aus der Vermietung einer Garage erzielen, sind diese, da sie den Ehegatten entsprechend ihrer Miteigentumsanteile, also zumeist hälftig zustehen, in eine Regelung der Neuregelung der Nutzung nach § 745 BGB mit einzubeziehen (BGH FamRZ 1986, 434). Haben die getrennt lebenden Ehegatten Nutzungsentgelt und Tragung der Hauslasten bereits im Rahmen der Unterhaltsbemessung berücksichtigt, kommt eine Neuregelung der Verwaltung nach § 745 BGB regelmäßig nicht mehr in Betracht (vgl. BGH FamRZ 1986, 436; OLG Köln FamRZ 1992, 832). Zu der Konkurrenz von Unterhaltszahlungen und [...]
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