Autor: Schmid Nach § 748 BGB haben beide Ehegatten die berücksichtigungsfähigen Hauslasten (zur Tragung der Lasten allgemein) entsprechend ihren Miteigentumsanteilen an dem Familienheim, also regelmäßig hälftig zu tragen. Sofern der in dem Familienheim verbliebene Ehegatte die Hauslasten alleine trägt, ist regelmäßig der hälftige, auf den anderen Ehegatten entfallende Anteil von dem festzusetzenden Nutzungsentgelt in Abzug zu bringen (vgl. BGH FamRZ 1994, 822; OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548; OLG Köln NJW-RR 1994, 1094; BGH FamRZ 1983, 795; BGH FamRZ 1993, 676). Eine Gegenrechnung von durch den verbleibenden Ehegatten getragenen Hauslasten mit dem Anspruch des weichenden Ehegatten auf Zahlung eines Nutzungsentgelts kommt jedoch nur für Zeiträume in Betracht, in denen überhaupt ein Nutzungsentgelt verlangt werden kann, nicht aus solchen Zeiträumen herrührende Ausgleichsansprüche sind gesondert geltend zu machen (OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1271). Dabei kommt nach [...]