(>Bei EA / >Bei Umgang/HK / >Vollstreckungsschutz in neuen Verfahren / >§ 767 ZPO) (Normen: >§ 95 FamFG / >§ 120 FamFG) (>Früher) 3. Vollstreckungsschutz bei Rechtsbehelfen 1. Wann kommt eine Vollstreckung vor Rechtskraft in Betracht? a, In Streitverfahren: >Dazu. b. In FG-Verfahren: Ab Wirksamwerden (§ 86 II FamFG >Text), also grds. ab Bekanntgabe (dazu), jedoch grds. (dazu) nicht vor Zustellung (§ 87 II FamFG >Text). c. Bei einstweiliger Anordnung: >Dazu. 2. Schutz noch in der Instanz: a. Gesetzeslage: (a) In Streitverfahren: "Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken" (§ 120 II 2 FamFG). (b) In FG-Verfahren mit ZPO-Vollstreckung (dazu): "Macht der aus einem Titel wegen einer Geldforderung Verpflichtete glaubhaft, dass [...]