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(>Wohnung (>Früher)) (>Gewaltschutz (>Früher)) (Im Kontext: >§ 96 FamFG / >§ 885 ZPO) 1. Voraussetzungen der Vollstreckung: a. Grundsätze: Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Vollstreckung in FG-Sachen (>Dazu) sind zu beachten, insbesondere die Vorschriften für den Beginn einer Vollstreckung (dazu). Auch ein Vergleich kann vollstreckbar sein, wenn er hinreichend bestimmt ist, OLG Hamburg DRsp 2019/7921 = FamRZ 2019,1449. Dazu bedarf es keiner gerichtlichen Bestätigung, wohl aber der Zustellung an S (im Parteibetrieb), OLG Hamburg DRsp 2019/7921 = FamRZ 2019,1449. Voraussetzung eines Vergleichs im Gewaltschutzverfahren ist dessen förmliche Zustellung sowie die Zustellung des Hinweises gemäß § 95 I Nr.4 FamFG (Text) i.V.m. § 890 II ZPO (Text), die vor Beginn der Vollstreckung oder gleichzeitig mit dieser erfolgen muss, OLG Brandenburg DRsp 2024/10040. b. Selbsthilfe? Das Opfer darf zu Beweissicherungszwecken den Täter bei einer Zuwiderhandlung [...]
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