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Anwendung: >Dazu (>KSÜ) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER BEHÖRDEN UND DAS ANZUWENDENDE RECHT AUF DEM GEBIET DES SCHUTZES VON MINDERJÄHRIGEN vom 5. Oktober 1961 Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens - in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über die Zuständigkeit der Behörden und über das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen festzulegen; haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart: Artikel 1 Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3 dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Artikel 2 (1) Die nach Artikel 1 zuständigen Behörden haben die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen zu treffen. (2) Dieses Recht [...]
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