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(>EGBGB-Übersicht / >Vorige Artikel) Hinweis: Soweit Artikel aus diesen Teilen des EGBGB das Familienrecht betreffen (Art.198 ff >s.u.), sind sie wegen Zeitablaufs praktisch gegenstandslos geworden (vor 1900 geschlossene Ehen o.ä.). Zweiter Teil Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen Art.50 Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. 2 Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt. Art.51 Soweit in dem Gerichtsverfassungsgesetz, der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung, der Insolvenzordnung und in dem Anfechtungsgesetz an die Verwandtschaft oder die Schwägerschaft rechtliche Folgen geknüpft sind, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Lebenspartnerschaftsgesetzes über Verwandtschaft oder Schwägerschaft Anwendung. Art.52 Ist auf Grund eines Reichsgesetzes dem Eigentümer einer Sache wegen der im öffentlichen Interesse [...]
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