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(>VO 2019/1111) (>Regelungen bis 2022) 1. Grundsatz: Bei Kindesentführungen, an denen mehr als 1 Mitgliedstaat (dazu) betroffen ist, gelten gemäß Art.1 III 1 (Text) die Kapitel III (Text) und VI (Text) in Ergänzung des HKiEntÜ = HKÜ (Text). Für die internationale Vollstreckung von Rückführungsanordnungen gilt gemäß Art.1 III 2 das Kapitel IV (Text). Zum Zusammenspiel von HKÜ und VO 2019/1111 vgl. Deuschl NZFam 2021,149. 2. Danach ist zunächst Kapitel III zu prüfen: a. Verweisung auf HKÜ (Text): "Ergänzend zum Haager Übereinkommen von 1980" gelten die Artikel 23 bis 29 und Kapitel VI der vorliegenden VO, wenn unter Berufung auf eine Verletzung des Sorgerechts bei dem Gericht eines Mitgliedstaats eine Entscheidung auf der Grundlage des Haager Übereinkommens von 1980 beantragt wird, mit der die Rückgabe eines Kindes unter 16 Jahren angeordnet wird, das widerrechtlich in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor [...]
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