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(>Volltext des IntGüRVG) (>EU-VO 2016/1103 / >EU-VO 2016/1104) 1. Sachlicher Anwendungsbereich: Deckungsgleich mit den EU-VOen zum Güterrecht für Ehegatten (dazu) und für eingetragene Lebenspartner (dazu), einschließlich des "Nebengüterrechts", BT-Drs.19/4852 S.32. Die Regelungen in den genannten EU-VOen werden als unmittelbar geltendes Recht durch das IntGüRVG nicht berührt, BT-Drs.19/4852 S.32. 2. Räumlicher Geltungsbereich: Entspricht dem der EU-VOen (§ 1 II IntGüRVG): >Dazu. Später hinzutretende Mitgliedstaaten werden umfasst, BT-Drs.19/4852 S.32. 3. Zeitliche Anwendbarkeit: Das Inkrafttreten am 29.1.2019 ist auf die EU-VOen abgestimmt. 4. Verfahrensregeln: a. Rangfolge: Vorrangig gelten die Vorschriften in den EU-VOen (Text), danach die Regeln des IntGüRVG (Text) und hilfsweise die Bestimmungen des FamFG (Text), BT-Drs.19/4852 S.32, Dutta FamRZ 2019,1399. Die Kollisionsnormen der EU-VOen regeln das auf die güterrechtlichen Wirkungen anwendbare [...]
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