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Wollen die Eheleute das Miteigentum auflösen oder das Alleineigentum übertragen, sind u.U. steuerliche Folgen zu bedenken. Bei der Übertragung von Immobilieneigentum im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung ist zu unterscheiden, ob diese „entgeltlich“ (also auch zur Befreiung von einer Verbindlichkeit, z.B. dem Ausgleich des Zugewinns) erfolgt oder „schenkweise“. Findet die Grundstücksübertragung noch vor Rechtskraft der Scheidung statt, ist die entgeltliche Veräußerung nach § 3 Nr. 4 und 6 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Nach Rechtskraft der Scheidung sind aber entgeltliche Grundstücksveräußerungen zwischen ehemaligen Ehegatten grundsätzlich grunderwerbsteuerpflichtig. Um von der Ausnahme des § 3 Nr. 5 GrEStG Gebrauch zu machen, muss also zum Ausdruck gebracht werden, dass die Grundstücksübertragung „im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung“ erfolgt. Dies glaubhaft darzustellen, dürfte im Fall von zuvor vereinbarter Gütertrennung [...]
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