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Häufig wird im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Wunsch konkret, dass bei einem Abverkauf der Immobilie innerhalb eines bestimmten Zeitraums der zuvor übertragende Ehegatte an dem Mehrerlös partizipiert. Diese Gestaltungsidee geht oft einher mit der fehlenden Finanzkraft des übernehmenden Ehegatten, dem Veräußerer zusätzlich eine Abfindung zu zahlen. Wichtig ist auch hier, dass aufgrund des Beurkundungszusammenhangs eine solche Vereinbarung nicht nur stillschweigend erfolgt, sondern ausdrücklich im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung ausformuliert wird. Dabei ist darauf zu achten, dass einerseits der Alleineigentümer nicht zu sehr in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt wird, andererseits evtl. der übergebende Ehegatte den Mehrwert der Immobilie abschöpfen kann. Spekulationsklausel/Absicherung Veräußert der Übernehmer den vorbenannten Grundbesitz ... ganz oder teilweise innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab Vertragsunterzeichnung, gilt [...]
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