Lässt sich im beschriebenen Sinn ein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes nicht feststellen, und ergibt sich auch keine Zuständigkeit durch Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 10 Brüssel IIb-VO, oder ist das Kind Flüchtling bzw. Vertriebener, reicht die bloße Anwesenheit zur Begründung der internationalen Zuständigkeit aus (Art. 11 Abs. 1 und 2 Brüssel IIb-VO).46 EuGH, Urt. v. 22.12.2010 – C-497/10 PPU, FamRZ 2011, 617. Die in der Brüssel IIa-VO noch missverständlich zu weit gefasste Regelung in Art. 13 Brüssel IIa-VO wurde nunmehr klarstellend formuliert. Die Zuständigkeit kraft schlichter Anwesenheit erfasst Kinder (Art. 11 Abs. 1 Brüssel IIb-VO), deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar oder bei denen auch keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gegeben ist, aber auch Kinder, die Flüchtlinge oder aufgrund von Unruhen in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts ihres Landes Vertriebene sind (Art. 11 Abs. 2 Brüssel IIb-VO).46a OLG Hamm, Beschl. [...]