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1. Vorbemerkung

Wegen des Vorrangs der Brüssel IIa-VO als supranationaler Regelung ist diese von den Gerichten in jeder Ehesache oder in Verfahren, die die elterliche Verantwortung betreffen, vorab zu prüfen. Vorsicht ist geboten, wenn der Bereich des Erkenntnisverfahrens verlassen wird und es um die Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Sorge und des Umgangs geht. Denn zur Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Vollstreckung einer im Inland ergangenen Entscheidung über das Umgangsrecht enthält die Brüssel IIb-VO keine spezifischen Zuständigkeitsregeln. Zur internationalen Zuständigkeit für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht gilt, dass die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht regelt, wenn sich nicht aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, [...]
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