Das nach Art. 3 Brüssel IIb-VO zuständige Ehegericht ist vom Grundsatz her international zunächst unzuständig, eine Entscheidung im Bereich der elterlichen Verantwortung zu treffen, wenn das gemeinsame Kind der Eheleute seinen gewöhnlichen Aufenthalt zwar nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem das Eheverfahren anhängig ist, wohl aber in einem anderen Mitgliedstaat, denn dann besteht dort nach der Grundanknüpfung des Art. 7 Abs. 1 Brüssel IIb-VO eine internationale Zuständigkeit. Voraussetzung für eine dennoch ausnahmsweise gegebene Zuständigkeit ist allerdings, dass zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind hat und die Zuständigkeit des betreffenden Gerichts von beiden Ehegatten oder den Trägern der elterlichen Verantwortung akzeptiert wird (Prorogation) und dies im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht (Art. 10 Abs. 1 lit. a–c Brüssel IIb-VO). Die Zuständigkeitsvereinbarung muss nach neuer Regelung in der Brüssel IIb-VO nicht mehr [...]