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Im Verhältnis zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKiEntÜ) regelt die Brüssel IIb-VO weiterhin für den Bereich der Mitgliedstaaten das Zusammenwirken (Art. 1 Abs. 3, Art. 22, Art. 96 Brüssel IIb-VO), nicht hingegen gegenüber Vertragsstaaten des HKiEntÜ, die keine Mitgliedstaaten sind. Dabei vermeidet die Brüssel IIb-VO in Art. 96 Brüssel IIb-VO den bislang teilweise missverstandenen Begriff des „Vorrangs“ (vgl. noch Art. 60 lit. e Brüssel IIa-VO) und macht deutlicher, dass das HKiEntÜ und die Brüssel IIb-VO in ihrem Zusammenwirken zu sehen sind. Insbesondere verdrängt die Brüssel IIb-VO nicht das HKiEntÜ, das in den Mitgliedstaaten anwendbar bleibt. Die Brüssel IIb-VO enthält ergänzende Regelungen zum HKiEntÜ, nunmehr in einem eigenständigen Kapitel III (Art. 22–29 Brüssel IIb-VO). Hierzu stellt der Verordnungsgeber klar, dass, wenngleich Rückgabeverfahren nach dem HKiEntÜ keine [...]
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