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In besonders gelagerten Fällen kann nach § 1 Abs. 2 StVO „ein Halten oder Parken auch dann, wenn es durch keine der Einzelvorschriften des § 12 StVO verboten wird, unzulässig sein, weil es andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert“. § 1 Abs. 2 StVO stellt keine „Auffangvorschrift“ für Park- und Haltverbote dar und deren Herleitung ist aus dieser allgemeinen Regelung nur in wirklichen Ausnahmesituationen zulässig. „Denn grundsätzlich muss der fließende Verkehr die Behinderungen hinnehmen, die von einem Halten oder Parken ausgehen, das nach der ins einzelne gehenden Regelung des § 12 Abs. 1 und 3 StVO nicht unzulässig ist; wer sein Fahrzeug dort abstellt, wo es weder durch allgemeine Verkehrsregeln noch durch das Aufstellen von Verkehrszeichen verboten ist, kann damit in der Regel davon ausgehen, dass damit von ihm geschaffene Behinderungen vom Fahrverkehr als unvermeidbar hinzunehmen sind. Etwas anderes gilt aber (und nur), wenn im Einzelfall [...]
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