(1) Das Halten ist unzulässig [Ausnahme] 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, 2. im Bereich von scharfen Kurven, 3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, 4. auf Bahnübergängen, 5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt [Definition]. (3) Das Parken ist unzulässig [Ausnahme] 1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, 2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, 4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, [...]