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- Überleitung des PKH-Rechts 1.1.2014
(Bei: >Anerkenntnis / >Erledigungserklärung / >Stufenklage) (Bei: >Gehörsrüge / >Nebenintervention / >Parteiwechsel / >unbefugter Vertretung) 4. Bei Rücknahme / 5. Bei Rechtsbehelfen / 6. Nach Vergleich / 7. Im PKH-Verfahren 1. Welche (konkurrierende) Kostennorm geht vor? a. Bei Säumnis und folgender Klagerücknahme: str.: a) § 269 III ZPO (Text) geht vor § 344 ZPO (Text): OLG Rostock FamRZ 1996,1153; b) § 344 ZPO geht vor § 269 III ZPO: BGH DRsp 2004/10815 = NJW 2004,2309 = FamRZ 2004,1366; die Säumniskosten sind also ggf. zulasten des Beklagten aus der Entscheidung nach s.u.4 (dazu) auszusondern. b. Bei Säumnis und späterem Vergleich: § 98 ZPO (>s.u.) geht vor § 344 ZPO (Text), Habel NJW 1997,2357. (>Säumniskosten) c. Bei Wiedereinsetzung des Beklagten vor späterer Klagerücknahme: § 269 ZPO (>s.u.) geht vor § 238 IV ZPO (dazu). d. Bei Unterliegen zu den Zinsen: Bei Teilunterliegen (§ 92 ZPO >Text) sind Zinsen für die Kostenquote [...]
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