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1. Familienrechtliche Sonderregeln: a. Ehesachen: >Dazu b. FG-Verfahren: >Dazu 2. Bei Vorlage an ein höheres Gericht: a. Bei Verfassungsbedenken (nach Art.100 GG): Eine Aussetzung kommt in Betracht, wenn das Gericht ein nachkonstitutionelles Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, und gleichzeitig an das Bundesverfassungsgericht vorlegt, BVerfG DRsp 1996/8094 = NJW 1973,1319. Der Rechtspfleger ist hierzu nicht befugt (§ 5 I RPflG >Text), OLG Stuttgart DRsp 2002/13977 = FamRZ 2003,538. Das Gericht muss zuvor die Entscheidungserheblichkeit und die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift sorgfältig geprüft haben, BVerfG DRsp 2009/14046 = FamRZ 2009,945. b. Bei europarechtlichen Fragen (nach Art.234 EG-Vertrag): Wenn das Gericht eine Vorab-Entscheidung des EuGH einholt (insbesondere zur Auslegung des EG-Vertrags), ist das Verfahren auszusetzen, vgl. BGH NJW 2007,3437. Wenn ein Gesetz für verfassungswidrig gehalten wird, [...]
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