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(>Buch 8 Übersicht / >Vorige Paragraphen) Buch 8 Zwangsvollstreckung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 704 Vollstreckbare Endurteile Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. § 705 Formelle Rechtskraft [-->Dazu] Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. 2 Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt. § 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis [-->Dazu] (1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen. (2) Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das Urteil ein [...]
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