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Supersplitting

Das bis zum 31.08.2009 geltende Recht sah zwei Ausgleichsformen vor für den Fall, dass im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs durch → Splitting, → Quasisplitting, → Realteilung und → analoges Quasisplitting noch nicht alle in der Ehezeit erworben Anrechte ausgeglichen werden konnten. Eigentlich wäre nach § 2 VAHRG nur noch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich möglich gewesen. Trotz der Verbesserung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch das VAwMG vom 08.12.1986 (BGBl I, 2317) um den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wurde die Ausgleichsform des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Gesetz regelmäßig als schlechter als alle Formen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs angesehen. Denn der Ausgleichsberechtigte muss dabei anders als im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf sein Geld warten, bis auch der Ausgleichspflichtige die Rente erhält oder verstirbt. Um diese Nachteile zu [...]
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