Versagten nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht alle Ausgleichsformen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (→ Ausgleichsformen) oder war ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich im Einzelfall unwirtschaftlich, blieb als Auffangausgleichsform der schuldrechtliche Versorgungsausgleich. Er entspricht – von einigen Abweichungen abgesehen, die unter → Ausgleichsformen (Ziff. 2.2 zum → Wertausgleich nach der Scheidung) erörtert werden – dem, was seit dem 01.09.2009 Wertausgleich nach der Scheidung heißt. Das gilt insbesondere für den Eintritt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei 1. Überschreitung des Höchstbetrags (§ 1587b Abs. 5 BGB), 2. Unzulässigkeit der Beitragszahlung (§ 1587b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB), 3. Eintritt der Unverfallbarkeit (§ 1587a Abs. 2 Satz 3 BGB), 4. dem Sonderfall unverfallbar gewordener, gleichwohl aber nicht öffentlich-rechtlich ausgleichbarer Ausgleichs- oder → Abschmelzungsbeträge der [...]