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Auszugleichende Anrechte

§ 2 VersAusglG beschreibt wie früher § 1587 Abs. 1 BGB die in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte (Ziff. 2) und grenzt sie von den nicht auszugleichenden Anrechten (Ziff. 3 und Ziff. 4) ab. Das sind nach dem verständlichen Wortlaut des Gesetzes alle im In- oder Ausland bestehenden (Renten-)Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Anstelle des Ausdrucks nach altem Recht „Anwartschaften und Aussichten“ heißt es jetzt „Anrechte“, woraus sich zwanglos ergibt, dass auch bereits laufende Leistungen im Versorgungsausgleich auszugleichen sein können. Der Begriff „Aussichten“ war 1977 in das BGB aufgenommen worden, um sicherzustellen, dass auch die künftigen Leistungen aus einer [...]
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