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Ausgleichswert

Ausgleichswert ist nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 2 VersAusglG die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils des auszugleichenden Anrechts (→ Ehezeitanteil) bzw. der Wert, der von dem Ehezeitanteil des Anrechts auf die ausgleichsberechtigte Person zu transferieren ist, um insoweit die → Halbteilung dieses Anrechts zu realisieren. Es handelt sich dabei im Gegensatz zum bis zum 31.08.2009 geltenden Recht nicht in jedem Fall um einen monatlichen Rentenbetrag, sondern es kann sich je nach dem System der auszugleichenden Versorgung auch um einen Kapitalwert oder eine andere für das jeweilige Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße wie Entgeltpunkte (in der gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung des Saarlandes, vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 1717), Versorgungspunkte (z.B. in der → Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes), Punktwerte (z.B. in der Bayerischen Ärzteversorgung gem. [...]
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