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Trinkgelder sind auch heute noch im Handwerk und im Dienstleistungsgewerbe üblich. Es handelt sich um sonstige Einnahmen, die ungekürzt zum Einkommen zählen (z.B. Nr. 1.8 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt). Die Höhe ist ggf. zu schätzen (§ 287 ZPO;Niepmann/Schwamb, Rdnr. 796). Für eine Schätzung müssen jedoch konkrete Anknüpfungstatsachen feststehen, d.h., diese müssen entweder unstreitig sein oder von dem jeweils darlegungs- und beweispflichtigen Beteiligten bewiesen werden. Besteht hinsichtlich Grund und Höhe keine einheitliche Trinkgeldpraxis in der streitgegenständlichen Erwerbstätigkeit, reicht es daher nicht aus, wenn der darlegungspflichtige Beteiligte lediglich monatliche Trinkgelder in einer bestimmten Höhe vorträgt. So besteht in Friseursalons hinsichtlich Grund und Höhe keine einheitliche Trinkgeldpraxis, so dass für eine Schätzung konkrete Tatsachen vorgetragen und ggf. auch bewiesen werden müssten (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 16.01.2014 – 3 [...]
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