Trennungsgeld soll den Mehrbedarf ausgleichen, der wegen eines auswärtigen Arbeitseinsatzes entsteht (siehe z.B. § 83 BBG). Geht das gezahlte Geld über den tatsächlich entstandenen Mehrbedarf hinaus, ist der überschießende Betrag als Einkommen anzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.1989 – IVb ZR 64/88, FamRZ 1990, 266, Rdnr. 29 ff.; Niepmann/Schwamb, Rdnr. 839). Im Normalfall wird man davon ausgehen können, dass etwa 1/3 des Trennungsgeldes zum Einkommen gerechnet werden kann. Soweit das Trennungsgeld die am auswärtigen Ort entstehenden Mietkosten betrifft, kann eine Ersparnis wegen der verbrauchsabhängigen Kosten entstehen. Diese dürfte aber zu geringfügig und deshalb zu vernachlässigen sein. Das ist beim Tagegeldanteil anders. Hier kann von einer Ersparnis i.H.v. 1/3 ausgegangen werden, wie dies auch bei den Spesen geschieht (siehe auch die Stichwörter „Auslandszulagen“ und „Spesen“), so dass der Tagegeldanteil zu 1/3 als Einkommen zu bewerten ist (OLG Dresden, [...]