Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Kleidung und Wäsche, Pauschbetrag für Verschleiß (früher Kleiderzulage nach § 15 BVG)

a) Rechtslage bis 31.12.2023 Nach § 15 BVG wurde eine Zulage für Kleiderverschleiß an Beschädigte gewährt, deren anerkannte Schädigungsfolgen einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche verursachen. Der monatliche Pauschbetrag für die Kleiderzulage belief sich nach § 15 BVG auf einen Betrag zwischen 25 € und 166 € und ergab sich aus der Multiplikation von 2,584 € mit der durch Rechtsverordnung nach § 24a Buchst. b) BVG für den jeweiligen Vergleichstatbestand festgesetzten Bewertungszahl. Das BVG wurde mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben. b) Rechtslage ab 01.01.2024 Die Regelungen zum sozialen Entschädigungsrecht (SER) sind seit dem 01.01.2024 im SGB XIV zusammengefasst. Die Leistungen wurden weitgehend beibehalten. So ist in § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB XIV nach wie vor eine Pauschalleistung für den erhöhten Verschleiß von Kleidung und Wäsche vorgesehen. Diese Pauschbeträge nach § 46 SGB XIV bemessen sich i.V.m. § 7 der Verordnung über [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen