- Kapitalabfindung (§ 1585 Abs. 2 BGB)
- Kieferorthopädische Behandlung
- Kind nicht miteinander verheirateter Eltern
- Kinderbetreuungskosten
- Kinderbonus
- Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Kindergartenbeiträge
- Kindergeld
- Kinderzulagen/Kinderzuschüsse
- Kinderzuschlag (§ 6a BKGG)
- Kindesunterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
- Klassenreise
- Kleidung und Wäsche, Pauschbetrag für Verschleiß (früher Kleiderzulage nach § 15 BVG)
- Konfirmation/Kommunion/Jugendweihe
- Kostenentscheidung
- Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V
- Krankenhaustagegeld/Krankentagegeld
- Krankenversicherung
- Krankenzusatzversicherung
- Krankheit, Unterhalt wegen (§ 1572 BGB)
- Krankheitsvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 BGB)
- Kündigungsschutzklage
- Kurzarbeit
- Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III)
- Überblick über das Kindergeld
- Unterhaltsrechtliche Behandlung des Kindergeldes
- Weiterführende Literatur: Kindergeld
Kindergeld
Das Kindergeld erfüllt eine Doppelfunktion. Zum einen dient es dem Familienleistungsausgleich und verfolgt damit den sozialpolitischen Zweck, die durch die Kindererziehung entstehenden wirtschaftlichen Belastungen etwas abzumildern. Insoweit ist es eine öffentliche Sozialleistung. Zum anderen dient das Kindergeld seit 01.01.1996 dem steuerrechtlichen Zweck, das Existenzminimum von Kindern von der Besteuerung freizustellen. Dies geschieht in der Weise, dass das Kindergeld praktisch als vorweggenommene Steuererstattung ausgestaltet ist. Während durch den Kinderfreibetrag die Steuererstattung erst mit der Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. der Einkommensteuerveranlagung bewirkt wird, kommt mit der Kindergeldzahlung bereits im Vorhinein ein Betrag als Steuervergütung zur Auszahlung, der die Steuer erstatten soll, die zu Unrecht auf Einkommen erhoben wurde, welches zur Deckung des Existenzminimums der Kinder benötigt wird. Hierzu sind weite Teile des Kindergeldrechts [...]
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