- Kapitalabfindung (§ 1585 Abs. 2 BGB)
- Kieferorthopädische Behandlung
- Kind nicht miteinander verheirateter Eltern
- Kinderbetreuungskosten
- Kinderbonus
- Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Kindergartenbeiträge
- Kindergeld
- Kinderzulagen/Kinderzuschüsse
- Kinderzuschlag (§ 6a BKGG)
- Kindesunterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
- Klassenreise
- Kleidung und Wäsche, Pauschbetrag für Verschleiß (früher Kleiderzulage nach § 15 BVG)
- Konfirmation/Kommunion/Jugendweihe
- Kostenentscheidung
- Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V
- Krankenhaustagegeld/Krankentagegeld
- Krankenversicherung
- Krankenzusatzversicherung
- Krankheit, Unterhalt wegen (§ 1572 BGB)
- Krankheitsvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 BGB)
- Kündigungsschutzklage
- Kurzarbeit
- Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III)
Kieferorthopädische Behandlung
Bei den Kosten für kieferorthopädische Behandlungen handelt es sich unterhaltsrechtlich gesehen um einen Mehrbedarf, also um Mehraufwendungen, die nicht in den Kosten der allgemeinen Lebensführung enthalten sind, weil sie nicht bei jedem anfallen. Solche individuellen Mehrbedarfe sind dann zu berücksichtigten, wenn es einen unterhaltsrechtlich beachtlichen Grund dafür gibt. Bezogen auf Kosten für kieferorthopädische Behandlungen liegt die Rechtfertigung für eine grundsätzliche Berücksichtigung im Rahmen des Unterhaltsrechts darin begründet, dass es sich um Kosten der Gesunderhaltung bzw. um krankheitsbedingte Kosten handelt und jedem Menschen der Erhalt bzw. die Wiedererlangung seiner Gesundheit zuzugestehen ist. Gleichwohl führt diese Einordnung nicht dazu, dass die aus gesundheitlichen Gründen anfallenden Mehrbedarfe grundsätzlich im Rahmen einer Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind. Vielmehr gilt das Prinzip jedes unterhaltsrechtlichen Mehrbedarfs, dass [...]
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