Jeder Ehegatte kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragen (§ 1386 BGB). Hierdurch wird lediglich der gesetzliche Güterstand beendet und tritt Gütertrennung ein (§ 1388 BGB). Dadurch entsteht die Zugewinnausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB), ohne dass sie gerichtlich geltend gemacht werden muss. Die Forderung verjährt auch nicht, solange die Ehe besteht (§ 207 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit wahrt das Gesetz die Interessen des benachteiligten Ehegatten, ohne dass ein Scheidungsantrag erforderlich wird (Art. 6 GG). Mit Rechtskraft der Ehescheidung beginnt die Verjährung. Die Frist sollte grundsätzlich notiert und der Mandant darüber informiert werden. Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann u.a. beantragt werden, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre getrennt leben (§§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB). Ob bereits ein Scheidungsverfahren anhängig ist und in diesem Zusammenhang auch die [...]